Unsere Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "DIE BRÜCKE" - Sterbe- und Trauerbegleitung Schwerte e. V., sein Sitz ist Schwerte. Der Gerichtsstand ist Schwerte, der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Satzung wurde am 9. Februar 2000 beschlossen und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

§ 2 Zielsetzung
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken, insbesondere der
  • Wahrung der Würde des Menschen in seiner letzten Lebensphase
  • Ermöglichung eines menschenwürdigen Sterbens
  • Abschaffung ungewollter Isolation angesichts des Todes
  • Einbeziehung des Sterbens in das Leben
  • Veränderung des öffentlichen Bewusstseins im Hinblick auf das Sterben
§ 3 Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins
Der Verein verwirklicht seine in § 2 aufgeführte Zielsetzung durch
  • Sterbebegleitungen
  • Begleitung in Trauer und Abschiednehmen
  • örtliche Hilfsangebote für Sterbende und Mitbetroffene
  • Information und Mitwirkung bei Seminaren zur Sterbebegleitung
  • Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Leben, Sterben, Tod und Trauer
  • Information zur Thematik Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
  • Besuchsdienste
§ 4 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßenZwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desVereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögen
§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personenwerden, die die Ziele des Vereins uneingeschränkt bejahen undunterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über die Aufnahmeentscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt wird dem Vorstand schriftlich erklärt.
  5. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, der schriftlich oder mündlich gestellt und begründet wird. Der Betroffenehat das Recht zur Stellungnahme. Über den Antrag entscheidetdie Mitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt geheim. DerAusschluss ist beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
  6. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei Aufnahmeund zu Beginn eines Jahres zu entrichten ist. Wenn der Beitragmehr als ein Jahr nicht entrichtet wurde, entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder, wennmindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabedes Zweckes und der Gründe verlangen, einberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich,mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin, unterBekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung istin jedem Fall beschlussfähig. Anträge gelten als angenommen,wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen.
  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit dererschienenen Mitglieder.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
  • nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Revisoren entgegen und entlastet den Vorstand
  • wählt den Vorstand und die Revisoren
  • beschließt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
  • legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest
  • beschließt über Anträge, Satzungsänderungen, Ausschluss vonMitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten, Vereinsauflösung
§ 8 Vorstand und Revisoren
  1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Vorsitzenden (Schriftführer), einem Kassennwart und bis zu zwei Beisitzern. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Belangen.
    Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. (Satzungsänderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. März 2005)
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Gleiches gilt für die Revisoren. Der Vorstand bleibt nach Ablaufder Wahlperiode so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt, längstens sechs Monate.
  3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • die Öffentlichkeit über die Ziele gemäß der §§ 2 und 3 zu informieren
    • die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen
    • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen und auszuführen
    • der Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung und denHaushaltsplan vorzulegen
  4. Die Revisoren prüfen die Jahresabrechnung und tragen ihrenPrüfbericht der Mitgliederversammlung vor
§ 9 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
  1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit dererschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigterZwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hospiz-IniativeSchwerte e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der Zielsetzung gemäß § 2 zuverwenden hat. (Satzungsänderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Oktober 2000).